Der Handelsvertreter ist ein wichtiger Partner im Vertrieb. Er trägt dazu bei, Produkte oder Dienstleistungen am Markt zu positionieren und Umsätze zu steigern.
Damit Sie als Unternehmer langfristig erfolgreich sind, müssen Sie sich auf die Leistungsbereitschaft und das Engagement Ihres Handelsvertreters verlassen können.
Doch was, wenn es zu einer Untätigkeit des Handelsvertreters kommt? Wenn vereinbarte Leistungen ausbleiben oder Kundentermine nicht wahrgenommen werden? In solchen Fällen stellt sich schnell die Frage nach rechtlichen Konsequenzen – bis hin zur Kündigung des Vertrags und zur Geltendmachung von Schadensersatz.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflichten Handelsvertreter erfüllen müssen, welche Möglichkeiten Ihnen bei Vertragsverstößen zur Verfügung stehen und wie sich Handelsvertreter gegen unberechtigte Vorwürfe wehren können.
Übersicht
Die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist gesetzlich geregelt in den §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
Als Unternehmer dürfen Sie erwarten, dass der Handelsvertreter aktiv am Markt arbeitet – also Geschäfte vermittelt oder abschließt. Dabei muss er stets Ihre Interessen wahren.
Zu seinen zentralen Pflichten gehören:
In unserer Praxis begegnen uns immer wieder klare Anzeichen für Untätigkeit des Handelsvertreters, die rechtliche Schritte rechtfertigen können:
In einen Buchauszug gehören alle Angaben aus den Geschäftsbüchern und -papieren des Unternehmers, die mit der Wenn ein Handelsvertreter seinen Pflichten nicht nachkommt, kann das Vertragsverhältnis beendet werden – entweder ordentlich oder außerordentlich.
Die ordentliche Kündigung ist grundsätzlich bei unbefristeten Verträgen jederzeit möglich. Dabei gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 89 HGB. Diese richten sich nach der Dauer der Vertragsbeziehung und betragen:
Für befristete Verträge gilt: Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, sie wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.
Achtung - unbedingt zu beachten ist: Die Beendigung des Handelsvertretervertrags durch ordentliche Kündigung seitens des Unternehmens führt in der Regel zu einem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB.
In schwerwiegenden Fällen kommt eine fristlose Kündigung gemäß § 89a HGB in Betracht. Diese ist möglich, wenn dem kündigenden Unternehmen das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Voraussetzung ist meist eine erhebliche Pflichtverletzung – wie die nachhaltige Verweigerung der Tätigkeit trotz Abmahnung oder die wiederholte Missachtung von Weisungen.
Wichtig: Vor einer fristlosen Kündigung ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich. Diese sollte schriftlich erfolgen und den konkreten Pflichtverstoß benennen. Nur so schaffen Sie eine belastbare Grundlage für eine Kündigung.
Auch die Dokumentation ist entscheidend: Führen Sie Gesprächsprotokolle, speichern Sie E-Mails und sammeln Sie Nachweise über versäumte Termine oder ausgebliebene Berichte.
Bleibt der Handelsvertreter untätig und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, können Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen. Grundlage hierfür ist § 280 BGB in Verbindung mit dem Handelsvertretervertrag.
Zusätzlich zur Kündigung können Sie als Unternehmen konkrete Schadensersatzansprüche gegen Ihren untätigen Handelsvertreter durchsetzen:
Mit der richtigen Vorbereitung sichern Sie Ihren Anspruch:
Es kommt immer wieder vor, dass Handelsvertretern zu Unrecht seitens eines Unternehmens Untätigkeit vorgeworfen wird. Dagegen kann sich der Handelsvertreter selbstverständlich wehren.
Oft entscheidet die Dokumentation: Wer nachweisen kann, dass er aktiv war, schützt sich vor unberechtigten Vorwürfen. Dazu gehören:
Nicht jede unterlassene Tätigkeit ist automatisch ein Pflichtverstoß. Entscheidend ist auch, was im Vertrag vereinbart wurde.
Ein Beispiel: Wurde dem Handelsvertreter ein exklusives Gebiet zugewiesen, kann Untätigkeit dort anders bewertet werden als bei einem nicht-exklusiven Vertriebsmodell.
Oft fehlt es an einem klaren Nachweis des Schadens oder dessen Ursache. Handelsvertreter sollten prüfen lassen, ob:
Ein spezialisierter Anwalt hilft dabei, die richtigen Argumente zu finden und die eigenen Rechte zu schützen.
Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit besonderer Expertise im Handels- und Vertriebsrecht begleiten wir sowohl Unternehmen als auch Handelsvertreter in allen Phasen des Vertragsverhältnisses.
Für Unternehmen:
Für Handelsvertreter:
Profitieren Sie von unserer Erfahrung in der Gestaltung und Beendigung von Vertriebsverträgen – und von unserem Blick für pragmatische Lösungen.
Sind Sie unsicher, ob eine Kündigung Ihres Handelsvertreters berechtigt ist oder sehen Sie sich mit unrechtmäßigen Vorwürfen konfrontiert? RANKE EGGELKRAUT Rechtsanwälte beraten Sie kompetent zu Ihren Rechten und Handlungsmöglichkeiten.
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Eine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl gibt es nicht. Maßgeblich sind entweder vertragliche Vereinbarungen oder – falls solche fehlen – der branchenübliche Umfang sowie die berechtigten Erwartungen des Unternehmens.
Allein das Ausbleiben von Umsätzen über einen begrenzten Zeitraum rechtfertigt in der Regel keine fristlose Kündigung. Entscheidend ist, ob der Handelsvertreter nachweislich untätig war oder ob äußere Faktoren für die Umsatzflaute verantwortlich sind. Des Weiteren erfordert die fristlose Kündigung vorab den Ausspruch einer Abmahnung.
Das Nichterreichen von Umsatzzielen allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Außer dieses ist auf schuldhaft unterbliebene Vertriebsbemühungen zurückzuführen, denen auch nach Abmahnung nicht nachgekommen wird.
Beweismittel können sein: Fehlende Tätigkeitsberichte, ausbleibende Kommunikation, Kundenbeschwerden über mangelnde Betreuung, signifikante Umsatzrückgänge im Vergleich zu ähnlichen Gebieten oder Zeiträumen sowie Zeugenaussagen von Kunden oder Mitarbeitern.
In Betracht kommen vor allem entgangene Gewinne durch nicht vermittelte Geschäfte, vergebliche Investitionen in die Zusammenarbeit sowie Kosten für die Neubesetzung des Vertriebsgebiets.
Ja, nach § 86 Abs. 2 HGB besteht eine gesetzliche Berichtspflicht. Umfang und Häufigkeit können vertraglich präzisiert werden. Fehlen solche Vereinbarungen, orientiert sich die Berichtspflicht an den Branchenüblichkeiten und dem Informationsbedürfnis des Unternehmens.