Wettbewerbsverbote im Handelsvertreterrecht werfen immer wieder komplexe rechtliche Fragen auf. Sowohl für Unternehmen als auch für Handelsvertreter können solche Klauseln erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.
Wer die gesetzlichen Vorgaben kennt und weiß, worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt, kann Konflikte vermeiden und rechtssicher agieren.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Wettbewerbsverbote während der laufenden Tätigkeit gelten, welche Voraussetzungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehen und wie typische Streitfälle gelöst werden.
Konkrete Beispiele, gesetzliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen helfen Ihnen, Risiken zu erkennen und Ihre Interessen zu wahren.
Für Unternehmen geht es beim Wettbewerbsverbot um den Schutz wertvoller Kundenbeziehungen und hart erarbeiteter Marktanteile. Handelsvertreter wiederum müssen genau wissen, inwieweit sie in ihrer Berufsausübung eingeschränkt werden dürfen und, welche Rechte ihnen im Falle einer Beschränkung zustehen.
Missverständnisse oder unklare Regelungen führen schnell zur Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmen und Vertreter. Nicht selten sind kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen die Folge.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht sowohl ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für die Dauer der Handelsvertretertätigkeit vor als auch die Möglichkeit, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot individuell zu vereinbaren. Während das gesetzliche Verbot automatisch gilt, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot an strenge Voraussetzungen gebunden und muss ausdrücklich schriftlich geregelt sein.
Laut § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen (sogenannte Interessenwahrnehmungspflicht). Er hat grundsätzlich Handlungen zu unterlassen, die die Interessen des Unternehmens schädigen. Dazu gehört auch, dass der Handelsvertreter weder selbst durch unternehmerisches Handeln noch durch die Vertretung anderer Unternehmer in Konkurrenz zu seinem Auftraggeber treten darf.
Ein Verstoß liegt vor, wenn der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für ein anderes Unternehmen arbeitet, das vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen anbietet. Auch die Vermittlung von Produkten im Eigenvertrieb kann eine unzulässige Konkurrenzhandlung darstellen.
Beispiel: Ein Handelsvertreter für ein Pharmaunternehmen vermittelt nebenbei Medikamente eines Wettbewerbers an dieselbe Kundengruppe. Dies verletzt das gesetzliche Wettbewerbsverbot.
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann schwerwiegende Konsequenzen haben:
Das Unternehmen trägt die Beweislast für die Pflichtverletzung. In der Praxis ist der Nachweis nicht immer leicht zu führen. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus – erforderlich ist meist eine dokumentierte Konkurrenztätigkeit, z.B. durch Kundenhinweise, E-Mails oder Werbematerialien.
Grundsätzlich ist die Möglichkeit der Mehrfachvertretung (d.h. Vertretung mehrerer Unternehmen durch den Handelsvertreter) gesetzlich vorgesehen, allerdings nur solange keine Konkurrenzsituation zwischen den vom Handelsvertreter vertretenen Unternehmen besteht. Erlaubt sind beispielsweise:
Im Zweifel sollte der Handelsvertreter stets eine schriftliche Zustimmung des Unternehmens einholen.
Nach Vertragsende endet das gesetzliche Wettbewerbsverbot automatisch. Ein darüber hinausgehendes Verbot ist nur möglich, wenn es freiwillig vereinbart wurde und in Schriftform (Unterzeichnung des Vertrags mit Originalunterschrift “wet ink”) erfolgt. Die unterzeichnete Urkunde muss dem Handelsvertreter vom Unternehmen ausgehändigt werden. Grundlage ist § 90a HGB.
Ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt voraus:
Ein Verbot ohne konkrete Begrenzung wird bei gerichtlicher Überprüfung in der Regel als unverhältnismäßig und damit unwirksam eingestuft.
Länger als zwei Jahre darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht gelten. Ein für längere Zeit vereinbartes Wettbewerbsverbot ist unwirksam.
Das Unternehmen muss dem Handelsvertreter für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine angemessene Entschädigung zahlen. Diese sollte sich an den letzten Provisionszahlungen orientieren und mindestens 50% des durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.
Ist das Wettbewerbsverbot zu weitreichend oder fehlt eine angemessene Karenzentschädigung, ist die gesamte Regelung nichtig. Der Handelsvertreter ist dann nicht mehr an das Verbot gebunden – und darf ohne Einschränkungen für Wettbewerber tätig werden.
Unternehmen sollten Wettbewerbsverbote sorgfältig formulieren. Bei unklaren oder zu allgemeinen Klauseln droht die Unwirksamkeit. Empfehlenswert ist eine individuelle Formulierung, die die konkreten Interessen des Unternehmens berücksichtigt und die gesetzlichen Grenzen beachtet.
Gerne ist unsere Kanzlei für Sie da.
Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verhindert, dass ein Handelsvertreter seine Tätigkeit nach Vertragsende direkt bei einem Konkurrenzunternehmen fortsetzt. Auch wenn die Mitnahme von Geschäftsgeheimnissen gesetzlich verboten ist, lässt sich das Risiko eines gewissen Know-How-Übergangs im Rahmen einer solchen Anschlusstätigkeit praktisch nicht vermeiden. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vermeidet dieses Risiko.
Klarheit, Transparenz und Rechtskonformität sind hier entscheidend. Ein gut formulierter Vertrag enthält:
Standardklauseln bergen das Risiko der Unwirksamkeit. Jede Vertragsbeziehung ist anders. Eine rechtliche Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt stellt sicher, dass die Wettbewerbsverbotsklausel Bestand hat.
Handelsvertreter sollten vor Unterzeichnung eines Wettbewerbsverbots eine rechtliche Beratung einholen. Auch im Streitfall ist anwaltliche Unterstützung hilfreich, um Rechte zu wahren und unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Ein erfahrener Anwalt kann schon bei der Vertragsgestaltung helfen, Konflikte zu vermeiden. Kommt es dennoch zu Streitigkeiten, unterstützt er bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, sei es außergerichtlich oder vor Gericht.
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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Handelsvertreterrecht sind ein sensibles Thema mit erheblichem wirtschaftlichem Risiko. Unternehmen sollten auf eine rechtssichere Vertragsgestaltung achten. Handelsvertreter müssen wissen, welche Grenzen zulässig sind. Beide Seiten profitieren von frühzeitiger anwaltlicher Beratung.
Klare vertragliche Regelungen und transparente Kommunikation helfen, Konflikte zu vermeiden und rechtliche Nachteile auszuschließen.
Sie möchten wissen, ob ein bestehendes Wettbewerbsverbot wirksam ist – oder ob ein Handelsvertreter unzulässig in Konkurrenz zu Ihnen tritt? Oder Ihnen wird als Handelsvertreter eine verbotene Tätigkeit vorgeworfen?
Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung im Handelsvertreterrecht – sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der (außer-)gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Ein Wettbewerbsverbot untersagt es dem Handelsvertreter, mit dem vertretenen Unternehmen in Konkurrenz zu treten – während und ggf. auch nach Vertragsende.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gem. § 86 HGB gilt automatisch. Es verbietet konkurrierende Tätigkeiten ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Ein solches Verbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde, maximal zwei Jahre gilt und eine angemessene Karenzentschädigung gezahlt wird (§ 90a HGB).
Das kann zur Abmahnung, Kündigung, Schadensersatz oder einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung führen.
Ja, insbesondere wenn es zu weitreichend oder ohne Entschädigung vereinbart wurde. Dann ist das Verbot unwirksam.
Ein Anwalt prüft nachvertragliche Wettbewerbsverbote auf Wirksamkeit, unterstützt bei der Vertragsgestaltung und vertritt Ihre Interessen im Streitfall.