RECHTSANWÄLTE FÜR 
HANDELSRECHT UND 
VERTRIEBSRECHT
Ihre kompetente Unterstützung in München

Steigern Sie die Effizienz Ihrer Vertriebsstrategien und schützen Sie Ihr Unternehmen mit unseren erfahrenen Anwälten. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Johannes Eggelkraut
DR. JOHANNES VON EGGELKRAUT-GOTTANKA
Rechtsanwalt | Gründungspartner
  • Langjährige Erfahrung & Verhandlungsgeschick
  • Pragmatisch & lösungsorientiert
  • Fokussiert auf Ihre unternehmerischen Interessen
  • Direkter Partnerbezug, optimale Erreichbarkeit und schnelle Reaktionszeiten
Kontakt

Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen Angelegenheiten des Handelsrechts und Vertriebsrechts. Immer mit dem Fokus auf Ihren unternehmerischen Erfolg.

Wir verstehen die komplexen rechtlichen Anforderungen im Handel und Vertrieb und verfügen über langjährige Erfahrung in der rechtlichen Beratung und Vertretung von Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Kontext des Vertriebs ihrer Waren, Dienstleistungen und Lizenzen.

Wir bieten eine breite Palette von Dienstleistungen an, die von der Prüfung, Verhandlung und Gestaltung von Handels- und Vertriebsverträgen bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung Ihrer Interessen im Konfliktfall reichen.

Unsere Anwälte im Handelsrecht und Vertriebsrecht – Ihre Vorteile

LANGJÄHRIGE ERFAHRUNG & VERHANDLUNGSGESCHICK

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Unser Beratungsschwerpunkt liegt auf der Beantwortungen von rechtlichen Fragen rund um Handel und Vertrieb. Seit vielen Jahren vertrauen nationale und internationale Unternehmen – vom Start-up, Mittelstand bis zum börsennotierten Konzern – auf unsere Expertise. Mit langjähriger Erfahrung und Verhandlungsgeschick setzen wir die Interessen unsere Mandanten pragmatisch und lösungsorientiert durch.

Wir sind es gewohnt, über den Tellerrand zu schauen und beraten Unternehmen aus verschiedenen Branchen, z.B. der Finanzbranche, Kreativwirtschaft, der Automobilbranche oder der Konsumgüterbranche (wie z.B. die Kosmetik- und Mode- oder Gastronomiebranche).

UMFASSENDE LEISTUNGEN

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Wir bieten unseren Mandanten ein umfangreiches Beratungsangebot.

Unsere Leistungen umfassen die Gestaltung, Prüfung, Verhandlung und Durchsetzung von Handels- und Vertriebsverträgen. Wir vertreten Sie bei (außer-) gerichtlichen Konflikten rund um den Handel und Vertrieb.

Dazu gehören z.B. Streitigkeiten bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen, bei Leistungsstörungen im laufenden Vertriebsvertrag oder Liefervertrag (kaufrechtlich und werkvertragsrechtliche Gewährleistung, Schadensersatzansprüche) sowie Streitigkeiten zu Provisionsansprüchen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen.

Des Weiteren beraten wir Ihr Unternehmen auch bei den laufenden juristischen Fragen des unternehmerischen Alltags, wie z.B.

  • des allgemeinen Wirtschaftsrechts und des allgemeinen Vertragsrechts
  • des Arbeitsrechts.

IHRE EXTERNE RECHTSABTEILUNG

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Wir agieren als Ersatz oder Ergänzung der Rechtsabteilung unserer Mandanten. Sie binden uns frühzeitig in die Strukturierung ihres Vertriebs und die juristischen Alltagsprobleme ein. Unsere langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Unternehmen aus verschiedenen Branchen macht uns zum eingespielten Ansprechpartner für die Geschäftsführung und Rechtsabteilungen.

Wir legen besonderen Wert darauf, Ihnen eine schnelle Rückmeldung zu Ihrem Anliegen zu geben und unseren Mandanten “auf Zuruf” zu unterstützen. Unsere digitalen Kanzlei-Abläufe ermöglichen eine reibungslose Zusammenarbeit mit den Mandanten und liefern Ihnen die benötigte Rechtsberatung ohne unnötige Umwege.

BRANCHENNETZWERK

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Wir verfügen über ein europaweites Netzwerk an erfahrenen Kollegen für juristische Spezialthemen (z.B. Steuerrecht, Datenschutzrecht) und können Ihnen somit in jeder Situation einen bewährten Berater an die Seite stellen.

Anwälte für Handelsrecht und Vertriebsrecht – Unsere Leistungen im Überblick

Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Verträgen für den Handel und Vertrieb

Wir gestalten, prüfen und verhandeln Ihre Handels- und Vertriebsverträge, z.B.

  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Handelsvertreterverträge
  • Kommissionsverträge
  • Vertragshändlerverträge
  • Franchise
  • Affiliate-Marketing-Verträge
  • Rahmenlieferverträge
  • Verkaufsverträge und Einkaufsverträge
  • E-Commerce-Verträge und Online-Vertrieb
  • Lizenzverträge
  • Werkverträge
  • Dienstleistungsverträge
  • Verträge für angestellte Vertriebsmittler
  • Verträge zum selektiven Vertrieb
  • sonstige handelsrechtliche Verträge

Interessenvertretung bei Konflikten im Handel und Vertrieb

Wir vertreten Unternehmen, Handelsvertreter, Vertragshändler und sonstige Vertriebsmittler außergerichtlich und gerichtlich z.B. bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit:

  • Beendigung von Verträgen
  • Provisionen
  • Handelsvertreterausgleichsansprüchen
  • Buchauszug
  • kaufvertraglichen und werkvertraglichen Gewährleistung
  • sonstigen Leistungsstörungen im laufenden Vertrag (z.B. Schadensersatz bei Lieferverzögerungen)
  • sonstigen Streitigkeiten mit Vertragspartnern im Handel und Vertrieb

5 häufig gestellte Fragen zum Vertriebsrecht

Was bedeutet Exklusivität im Vertriebsvertrag?

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Im Vertriebsvertrag bezeichnet Exklusivität eine Vereinbarung, die dem Vertriebspartner das Recht gibt, bestimmte Produkte als einziger in einem bestimmten Gebiet oder an einen bestimmten Kundenkreis vertreiben zu dürfen.

Im Gegenzug zur Einräumung eines exklusiven Vertriebsrechts verpflichtet sich der Vertriebspartner gegenüber dem Lieferanten zum Beispiel, keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben, den Absatz der Produkte aktiv zu fördern (z.B. durch Marketing) und bestimmte jährliche Absatzziele zu erreichen.

Exklusivitätsvereinbarungen im Vertrieb erfordern juristisches Fingerspitzengefühl, da zu strenge Exklusivitätsvereinbarungen kartellrechtlich problematisch sein können.

Was unterscheidet einen Vertragshändler von einem Handelsvertreter?

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Der Handelsvertreter ist in § 84 Abs. 1 HGB definiert. Der Handelsvertreter ist als selbstständig Gewerbetreibender ständig damit betraut, für ein Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen.

Der Handelsvertreter handelt dabei stets im Namen und für Rechnung des von ihm vertretenen Unternehmens. Die abgeschlossenen Verträge kommen somit zwischen den vertretenen Unternehmen und den Kunden direkt zustande.

Im Gegensatz dazu handelt der Vertragshändler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er kauft die Produkte von einem Hersteller oder Lieferanten und verkauft diese weiter. Er selbst wird beim Weiterverkauf Vertragspartner des Käufers.

Er trägt sowohl das Risiko, die gekaufte Ware nicht weiterverkaufen zu können (Absatzrisiko) als auch das Risiko, dass der Kunde den Kaufpreis nicht zahlt (Kreditrisiko). Die wirtschaftliche Risikoverteilung ist ein wesentliches (aber natürlich nicht das einzige) Abgrenzungsmerkmal zwischen Handelsvertreter und dem Vertragshändler.

Der Vertragshändler ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Je intensiver der Vertragshändler jedoch in den Vertrieb des Unternehmens eingegliedert ist, finden die Vorschriften über den Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) auf den Vertragshändler analog Anwendung.

 

Ist ein Handelsvertreter ein Angestellter?

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Der klassische Handelsvertreter (im Sinne des §§ 84 Abs. 1 HGB) ist kein Angestellter des Unternehmens, für das er tätig ist. Er ist Selbstständiger und handelt nur im Auftrag des Unternehmens. Die Vorschriften nach §§ 84 ff. HGB regeln umfangreich die Pflichten und Rechte zwischen Handelsvertreter und Unternehmen.

Eine der Dreh- und Angelpunkte sind dabei die Provisionierung (§ 87 f. HGB) und der Handelsvertreterausgleichsanspruch (§ 89b HGB). Das Gesetz bietet dem Handelsvertreter insgesamt ein großes Schutzniveau gegenüber dem Unternehmen. Fehler des Unternehmens bei den vertraglichen Regelungen können in diesem Bereich teuer werden.

Im Gegensatz dazu gibt es den Vertriebsmitarbeiter, d.h. den mit dem Vertrieb betrauten Angestellten. Vielen Unternehmen ist bei der Einstellung von Vertriebsmitarbeitern nicht klar, dass auch bei angestellten Vertriebsmitarbeitern (als sog. Handlungsgehilfen nach §§ 59 HGB) einige Vorschriften aus dem Handelsvertreterrecht Anwendung finden.

Soll der angestellte Vertriebsmitarbeiter etwa für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, eine Provision bekommen, finden die Vorschriften über die Provision des Handelsvertreters Anwendung.

Wie kann ein Vertrag gekündigt werden?

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Die Kündigung ist eine sog. einseitige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang bei der anderen Vertragspartei zum Kündigungstermin wirksam. Sie muss grundsätzlich keine besondere Form erfüllen. In den meisten Vertriebsverträgen ist jedoch für die Kündigung eine Schriftform vereinbart.

89 Abs. 1 HGB legt für ordentliche Kündigungen eines Handelsvertretervertrags fest, dass ein auf unbestimmte Zeit eingegangener Vertrag nur unter der Beachtung der dort genannten Fristen gekündigt werden kann (1 Monat im ersten Vertragsjahr, 2 Monate im zweiten Vertragsjahr, 3 Monaten im dritten bis fünften Vertragsjahr und 6 Monaten ab dem fünften Vertragsjahr). Die genannten Fristen können durch vertragliche Regelung verlängert werden, dabei darf die Kündigungsfrist für das Unternehmen nicht kürzer als für den Handelsvertreter sein.

Daneben kann der Handelsvertretervertrag nach § 89a HGB fristlos aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (d.h. mit sofortiger Wirkung) gekündigt werden. Dieses Recht darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine fristlose Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, da sie ansonsten unwirksam ist.

Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach dem Einzelfall (in der Regel zwischen 2 Wochen und 2 Monaten). Zu langes Zögern oder Abwarten muss daher dringend vermieden werden. Stützt sich der wichtige Grund auf ein Fehlverhalten des Handelsvertreters, muss dieser vor der Kündigung abgemahnt werden.

Wie auch im Arbeitsrecht gilt ein wichtiger Grundsatz: Eine Kündigung sollte niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung ausgesprochen werden, da sich nur so die Unwirksamkeit von Kündigungen vermeiden lässt.

Welchen Anspruch hat ein Handelsvertreter nach einer Kündigung?

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Das Gesetz bietet dem Handelsvertreter im Fall einer Kündigung des Handelsvertretervertrags ein erhebliches Schutzniveau. Unternehmen müssen sich dieser Regelungen unbedingt bereits beim Abschluss des Vertrages bewusst sein.

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die vor Vertragsende abgeschlossen, aber erst nach Ende ausgeführt wurden (sog. Überhangprovision, § 87 Abs. 1 HGB). Die Überhangprovisionen können durch Individualvertrag ausgeschlossen werden. Die Wirksamkeit eines Ausschlusses im Rahmen von AGB ist umstritten.

Der Handelsvertreter hat des Weiteren Anspruch auf Provision für Geschäfte, die zwar erst nach Beendigung abgeschlossen wurden, aber die er vermittelt hat oder jedenfalls so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf ihn zurückzuführen ist. Auch wenn das Angebot zum Vertragsabschluss vor Beendigung des Vertrags eingegangen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision aus diesem Geschäft.

Die vorgenannten nachvertraglichen Provisionsansprüche sind in § 87 Abs. 3 HGB geregelt. Die nachvertraglichen Provisionsansprüche können durch Individualvertrag, aber auch (in Grenzen) durch AGB beschränkt werden.

Des Weiteren hat der Handelsvertreter einen sog. Handelsvertreterausgleichanspruch (§  89b HGB), der voraussetzt, dass das Unternehmen aus den geworbenen Kunden auch nach Ende des Vertrages mit dem Handelsvertreter weiterhin Vorteile zieht und die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht.

Die Höhe des Anspruchs beträgt höchstens eine Jahresprovision, die aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre berechnet wird. Der Anspruch kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden. Er muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags vom Handelsvertreter geltend gemacht werden.

Keinen Ausgleichsanspruch hat der Handelsvertreter unter anderem, wenn er selbst den Vertrag kündigt, außer das Unternehmen gab dazu begründeten Anlass oder dem Handelsvertreter konnte die Fortsetzung wegen Alter oder Krankheit nicht weiter zugemutet werden.

Um seine Provisions- und Ausgleichsansprüche durchzusetzen, hat der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer einen Anspruch auf Buchauszug.

Insgesamt bietet das Gesetz dem Handelsvertreter bei Kündigung des Vertrags ein erhebliches Schutzniveau, das nur mittels durchdachter vertraglicher Gestaltungen zugunsten des Unternehmens abgeschwächt werden kann.

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