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HANDELSRECHT: DAS STRATEGISCHE FUNDAMENT FÜR IHRE B2B-GESCHÄFTE

HANDELSRECHT

 

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr verzeiht das Gesetz keine Verzögerungen, denn wer gesetzliche Prüfpflichten vernachlässigt oder fehlerhaft dokumentiert, verliert im Streitfall sofort seine Gewährleistungsrechte. Wir strukturieren Ihre B2B-Verträge und operativen Abläufe wasserdicht und vermeiden so, juristische und wirtschaftliche Bedrohung für Ihr Unternehmen werden.

B2B-RISIKOMANAGEMENT: DIE 3 SÄULEN IM KAUFMÄNNISCHEN VERKEHR

  • Strenge Rügeobliegenheiten: Beim Handelskauf müssen gelieferte Waren unverzüglich geprüft und Mängel konkret gerügt werden; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt und Gewährleistungsrechte laufen in der Praxis vollständig ins Leere.
  • Belastbare Rahmenverträge: Langjährige Lieferbeziehungen erfordern eine präzise Architektur für Preisgleitklauseln, Lieferfristen und Haftungskaskaden, damit Sie bei Marktengpässen handlungsfähig und vor teuren Vertragsstrafen geschützt bleiben.
  • Vertrauensschutz & Registerlage: Das Handelsregister entfaltet eine starke Publizitätswirkung. Vertragspartner dürfen sich auf eingetragene Vertretungsmachten (wie die Prokura) verlassen. Veraltete oder falsche Eintragungen im Handelsregister können fatale Folgen haben.

Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka:

 

"Handelsrechtliche Konflikte eskalieren selten wegen fehlender Rechtskenntnis, sondern weil Vertragszweck, operative Abläufe, und Vertragsarchitektur in der Praxis oftmals schlichtweg nicht zusammenpassen. Unser Ziel ist es, Verträge so zu gestalten, dass sie Ihre Lieferketten absichern und im Streitfall sofort eine belastbare Rechtsdurchsetzung ermöglichen.“

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Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka über praxisnahe Vertragsgestaltung und Konfliktlösung im Handelsrecht

HANDELSRECHT: ORDNUNGSSYSTEM FÜR PROFESSIONELLE B2B-GESCHÄFTE

Handelsrecht regelt den Geschäftsverkehr dort, wo Unternehmen typischerweise schnell, standardisiert und arbeitsteilig handeln: Einkauf, Verkauf, Logistik, Projektabwicklung und laufende Lieferbeziehungen. Der Rechtsrahmen ist dabei nicht nur „Zivilrecht mit anderem Etikett“, sondern ein eigenständiger Regelkomplex, der das allgemeine Vertragsrecht des BGB an zentralen Stellen ergänzt und in Teilen überlagert.

Ausgangspunkt bleibt das BGB: Vertragsschluss, Leistungsstörungen, Gewährleistung und Schadensersatz folgen grundsätzlich dem allgemeinen Schuldrecht. Sobald jedoch Kaufleute miteinander agieren, greift das HGB mit spezifischen Maßstäben. Das betrifft unter anderem die Bedeutung von Erklärungen im kaufmännischen Verkehr, die Wirkung von Schweigen in bestimmten Konstellationen und die Erwartung, dass Prozesse und Dokumentation so organisiert sind, dass Fehler, Mängel und Abweichungen zeitnah erkannt und adressiert werden.

Im Ergebnis verschiebt das Handelsrecht die Risikozuordnung: Wer im B2B‑Umfeld agiert, muss schneller reagieren, konsequenter dokumentieren und mit klaren Zuständigkeiten arbeiten. Genau hier entstehen in der Praxis Konflikte – nicht selten weniger wegen „fehlender Rechtskenntnis“, sondern weil operative Abläufe und Vertragsarchitektur nicht zusammenpassen.

HANDELSRECHT INHALTLICH VERORTEN: WAS DAZUGEHÖRT – UND WANN ES GREIFT

Wer ist „Kaufmann“ – und welche Folgen hat das im Tagesgeschäft?

Der zentrale Anknüpfungspunkt des Handelsrechts ist die Kaufmannseigenschaft. Die Frage ist in der Praxis nicht akademisch, sondern steuert unmittelbar, ob handelsrechtliche Sonderregeln gelten – etwa bei Mängelrügen, bei typischen kaufmännischen Gepflogenheiten und bei der Erwartung an Organisations‑ und Prüfprozesse.

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Erfordert der Betrieb nach Art oder Umfang eine kaufmännische Einrichtung, liegt ein Handelsgewerbe vor (§ 1 Abs. 2 HGB). Daneben verschieden Fallgruppen vor, die zu einer Kaufmanns-Eigenschaft führen (z.B. sog. Kann-Kaufmann, Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister und Kaufmann kraft Rechtsform, wie die GmbH).

Handelsrechtliche Konsequenzen zeigen sich typischerweise in drei Bereichen:

  • Spezifische Obliegenheiten (insbesondere Untersuchung und Rüge im Handelskauf).
  • Kaufmännische Verkehrserwartungen (z. B. erhöhte Bindungswirkung von Erklärungen, strengere Maßstäbe bei Fristen und Reaktion).
  • Beweis‑ und Dokumentationsrisiken (wer Prozesse nicht strukturiert, verliert im Streitfall häufig an Durchsetzungskraft – unabhängig von der materiellen Rechtslage).
RANKE EGGELKRAUT Knzlei für Kaufmannseigenschaft und ihre Bedeutung für Pflichten, Abläufe und Risiken im Handelsrecht

Firma, Register und Publizität: Warum Formalien operative Risiken steuern

Die Firma ist der rechtliche Name, unter dem ein Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt. Im B2B‑Alltag wird häufig unterschätzt, wie schnell scheinbar „formale“ Unschärfen zu echten Problemen führen: falsche Parteibezeichnung, unklare Zeichnung, Abweichungen zwischen Briefkopf, E‑Mail‑Signatur und Registerlage oder fehlende bzw. unvollständige Rechtsformzusätze. Das wird spätestens relevant, wenn es um Zustellung, Verjährung, Vollstreckung, Haftungsbeschränkungen oder die Haftungszuordnung in Konzernen und Unternehmensgruppen geht.

Das Handelsregister dient der Verkehrssicherheit. Entscheidend ist seine Publizitätswirkung: Dritte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Registerangaben vertrauen (z. B. Vertretungsberechtigung, Prokura). Umgekehrt kann sich das Unternehmen nicht ohne Weiteres auf interne Abweichungen berufen, wenn es nach außen einen anderen Anschein setzt.

Ein typischer Praxisfall: Eine Prokura wurde intern widerrufen, der Registereintrag ist jedoch nicht berichtigt. Oder ein Geschäftsführerwechsel ist beschlossen, aber noch nicht eingetragen. In solchen Konstellationen entscheidet die Registerlage regelmäßig darüber, ob Erklärungen wirksam sind – und wer das Risiko trägt.

Gesellschaftsformen im Handelsverkehr: Haftung und Zuständigkeit als Kernfragen

Das Handelsrecht berührt die Struktur typischer Handelsgesellschaften vor allem dort, wo Vertragspartner die „richtige“ Partei identifizieren, Unterschriftskompetenzen prüfen oder Haftungszugriffe planen müssen. Relevante Grundlinien sind:

  • OHG: persönliche Haftung der Gesellschafter, weitreichende Vertretung – intern vereinbarte Beschränkungen helfen nach außen nur begrenzt.
  • KG: Trennung von Komplementär (grundsätzlich persönlich haftend) und Kommanditist (Haftung begrenzt); Zuständigkeiten und Vertretungsfragen sind in der Praxis oft fehleranfällig.
  • GmbH & Co. KG: haftungsbeschränkter Komplementär (GmbH) kombiniert mit KG‑Struktur; die Außenwirkung von Organ‑ und Vertretungsstrukturen muss sauber abgebildet werden und Vertretungsbefugnis des Komplementärs erkannt werden.

 

RANKE EGGELKRAUTGesellschaftsformen im Handelsverkehr mit Fokus auf Haftung, Vertretung und Zuständigkeiten

Im Streitfall geht es selten nur um Gesellschaftsrecht „an sich“. Häufig steht die Frage im Vordergrund, ob der Vertrag mit dem richtigen Rechtsträger geschlossen wurde, wer wirksam unterschrieben hat und welche Zugriffsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen bestehen.

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Jetzt prüfen, ob Handelsrecht für Ihr Unternehmen gilt

Die Kanzlei RANKE EGGELKRAUT unterstützt Sie bei der rechtssicheren Einordnung und Umsetzung im B2B-Alltag.

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TYPISCHE HANDELSGESCHÄFTE – SO ENTSTEHEN RISIKEN IN DER REALITÄT

Handelskauf und Rügepflicht: Gewährleistung beginnt mit Organisation

Beim Handelskauf ist die Untersuchungs‑ und Rügeobliegenheit ein zentraler Hebel. Kaufmännische Käufer müssen gelieferte Ware grundsätzlich zeitnah prüfen und Mängel anzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige und hinreichend konkrete Rüge, gilt die Ware häufig als genehmigt – mit der Folge, dass Gewährleistungsrechte in der Praxis leer laufen können.

Konflikte entzünden sich dabei meist an Details:

  • Zeitfaktor: Was „unverzüglich“ ist, hängt von Ware, Menge, Prüfaufwand und den im Betrieb üblichen Abläufen ab. Eine fehlende interne Prüfkapazität wird selten als Entlastung akzeptiert.
  • Prüftiefe: Bei Serien, komplexen Komponenten oder Anlagen stellt sich die Frage nach Stichproben, Funktionsprüfung, Mess‑ und Protokollpflichten.
  • Rügequalität: Pauschale Beanstandungen genügen oft nicht. Wer später Ansprüche durchsetzen will, braucht eine konkrete Mängelbeschreibung, saubere Belege und nachvollziehbare Zuordnung zu Lieferlosen.

Praxisbeispiel: Ein Bauteil zeigt erst im Produktionsprozess Auffälligkeiten. Der Lieferant beruft sich auf verspätete Rüge, der Käufer argumentiert mit einem verdeckten Mangel. Ob Gewährleistungs‑ und Schadensersatzansprüche durchgreifen, hängt dann häufig davon ab, welche Prüfprozesse etabliert waren und wie dokumentiert wurde.  

RANKE EGGELKRAUT Untersuchungs- und Rügepflicht im Handelskauf als entscheidender Faktor für Gewährleistungsansprüche

Rahmenliefervertrag als Steuerungsinstrument: Abruf, Preis, Engpass und Eskalation

Rahmenlieferverträge sollen Stabilität und Planbarkeit für beide Seiten schaffen. Sie erzeugen aber gerade wegen ihrer Langfristigkeit oft die große Konfliktlast. Sie strukturieren Abruflogik, Lieferfristen, Mindestabnahmen, Qualitätsparameter, Preismechanik und Haftung. Wenn sich Marktbedingungen ändern oder die Lieferkette unter Druck gerät, zeigt sich, ob die Vertragsarchitektur belastbar ist.

Typische Streitfelder sind:
  • Liefertermine und Prioritäten (Fixtermine vs. Planwerte, Informationspflichten bei Engpässen, Alternativbeschaffung).
  • Preisanpassung (Index‑ oder Rohstoffklauseln, Nachverhandlungspflichten, Grenzen einseitiger Änderungen).
  • Forecast und Mindestabnahme (Verbindlichkeit von Planung, Folgen von Abrufabweichungen, Lager‑ und Dispositionsrisiken).
  • Haftungskaskaden (Vertragsstrafe, Haftungsbegrenzung, Folgeschäden wie Produktionsstillstand und Regress in der Kette).
Rahmenlieferverträge als Steuerungsinstrument für Abruf, Preis und Lieferbedingungen

Konkretes Szenario: Ein Lieferant kündigt kurzfristig an, nur noch zu höheren Preisen zu liefern. Der Abnehmer steht vor Produktionsausfall und prüft Deckungskauf, Rücktritt und Schadensersatz. Parallel ist zu klären, ob der Vertrag eine Preisgleitklausel enthält, ob Anpassung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt und welche Mitwirkungs‑ und Annahmepflichten erfüllt wurden.

TRANSPORT UND SPEDITION: SONDERREGIME, DIE IN PROJEKTEN „MITLAUFEN“

Das HGB stellt für bestimmte Handelsgeschäfte besondere Regelwerke bereit. In der Praxis tauchen diese häufig als „Nebenebene“ in Projekten auf – und werden erst im Schadenfall sichtbar.

Bei Speditions‑ und Transportkonstellationen entscheidet die Abgrenzung zwischen Spediteur, Frachtführer und Lagerhalter häufig über Haftung, Verjährung und Versicherungsfragen. Auch Incoterms, Verpackungspflichten, Dokumentation und Schadensanzeigeprozesse spielen hier regelmäßig eine zentrale Rolle.

Johannes Eggelkraut
DR. JOHANNES VON EGGELKRAUT-GOTTANKA
Rechtsanwalt | Gründungspartner
  • Langjährige Erfahrung & Verhandlungsgeschick
  • Pragmatisch & lösungsorientiert
  • Fokussiert auf Ihre unternehmerischen Interessen
  • Direkter Partnerbezug, optimale Erreichbarkeit und schnelle Reaktionszeiten
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Risiken bei Handelskauf und Lieferverträgen frühzeitig erkennen

Ob Rügepflicht, Prüfprozesse oder Konflikte aus Rahmenlieferverträgen: In der Praxis entscheiden oft organisatorische Details und Vertragsstrukturen über den Erfolg oder Verlust von Ansprüchen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft Klarheit, sichert Positionen und reduziert wirtschaftliche Risiken.

Lassen Sie Ihre Handelsgeschäfte und Vertragsprozesse rechtssicher prüfen und optimieren.

 

TEL: +49 (0) 89 954 592 40-0
E-Mail: info@ranke-eggelkraut.de

VERTRETUNG UND HAFTUNG: WARUM UNTERSCHRIFTEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN STREIT ENTSCHEIDEN

Prokura und Handlungsvollmacht – Delegation mit Außenwirkung

Unternehmen schließen Verträge über Vertreter. Das Handelsrecht stellt hierfür Instrumente bereit, die im Geschäftsverkehr weitreichende Außenwirkung haben.

Die Prokura (§ 48 HGB) ist eine gesetzlich definierte, weitreichende Vollmacht und wird im Handelsregister eingetragen. Vertragspartner dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Prokurist im gesetzlichen Umfang handeln kann. Interne Zustimmungsvorbehalte schützen nach außen regelmäßig nicht.

Die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) ist flexibler und typischerweise nicht registergebunden. Sie bezieht sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Vornahme einzelner Geschäfte eines Handelsgewerbes. Gerade deshalb entstehen häufig Beweis‑ und Abgrenzungsprobleme: Welche Befugnisse waren konkret erteilt? Gab es Einschränkungen? War der Geschäftspartner darüber informiert? Im Streitfall werden dann Duldungs‑ und Anscheinsvollmacht sowie die Verkehrserwartung in der jeweiligen Branche relevant.

Praxisrisiko: Ein Mitarbeiter überschreitet interne Kompetenzen und schließt einen Vertrag, der wirtschaftlich erheblich ist. Entscheidend ist dann, ob der Vertragspartner die Überschreitung erkennen musste oder ob er auf eine übliche Vertretungslage vertrauen durfte.

Unternehmens‑ und Organhaftung: Vertragsrisiken brauchen saubere Governance

Primär haftet das Unternehmen als Vertragspartei. Deshalb müssen Haftungsregime in Liefer‑ und Rahmenverträgen so gestaltet sein, dass sie operative Risiken abbilden: Verzögerungen, Qualitätsabweichungen, Rückrufkosten, Vertragsstrafen, Produktionsausfälle, Regress.

Daneben steht die Verantwortung der Geschäftsleitung für Organisation und Kontrolle. In Konflikten wird häufig geprüft, ob Pflichten verletzt wurden – etwa durch unzureichendes Vollmachts‑ und Vertragsmanagement, fehlende Eskalationsprozesse, schwache Dokumentation oder mangelnde Steuerung von Lieferkettenrisiken. Das ist nicht „Formalismus“, sondern direkte Streitprävention.

KONFLIKTFELDER, DIE IM HANDELSRECHT REGELMÄSSIG ESKALIEREN

Leistungsstörungen: Verzug, Schlechtleistung und wirtschaftlicher Schaden

Die meisten handelsrechtlichen Auseinandersetzungen beginnen mit einer Leistungsstörung. Aus Unternehmenssicht geht es dann nicht nur um Anspruchsgrundlagen, sondern um Handlungsfähigkeit: Ersatzbeschaffung, Kundenkommunikation, Sicherung von Belegen, Regress in der Kette.

Rechtlich stehen typischerweise diese Fragen im Raum: Wann war die Leistung fällig? War der Termin verbindlich? Wurden Fristen korrekt gesetzt? Greift die Rügepflicht? Wie ist der Schaden nachweisbar? Welche Schadensminderungspflichten wurden erfüllt?

Beispiel: Der Käufer stoppt Zahlungen wegen behaupteter Mängel. Der Verkäufer verweist auf verspätete Rüge und verweigert Nacherfüllung. Parallel drohen dem Käufer Vertragsstrafen gegenüber dem Endkunden. In solchen Lagen entscheidet eine strukturierte Beweissicherung (Lieferpapiere, Prüfprotokolle, Korrespondenz, Zuordnung zu Chargen) häufig schneller über die Verhandlungsposition als reine Rechtsargumentation.

AGB‑Kollisionen und „battle of forms“: Standardisierung als Streitbeschleuniger

AGB sind im B2B‑Bereich normal – ebenso normal sind Konflikte über ihre Einbeziehung und Rangfolge. Häufig laufen Geschäftsbeziehungen über Jahre, ohne dass die AGB‑Lage sauber geklärt ist. Kommt es zum Streit, wird rückwirkend rekonstruiert, welche Bedingungen Vertragsbestandteil wurden.

Typische Streitpunkte sind Haftungsbegrenzungen, Ausschluss‑ und Verjährungsfristen, Gerichtsstand/Rechtswahl sowie Schriftform‑ und Change‑Request‑Klauseln. Das Ergebnis hängt oft von Prozessdetails ab: Bestellung, Auftragsbestätigung, Abwehrklauseln, Lieferpapiere, elektronische Plattformen.

Trennung und Abwicklung: Wenn langjährige Beziehungen enden

Die Beendigung laufender Geschäftsbeziehungen ist konfliktanfällig – ob Lieferrahmenvertrag, Kooperationsmodell oder kommissionsähnliche Struktur. Streit entsteht regelmäßig über Kündigungsrechte, Fristen, „wichtige Gründe“, Restabwicklung, Rücknahme, Abrechnung, Herausgabe von Unterlagen und Geheimhaltung.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen ersetzt einen langjährigen Lieferanten strategisch. Der bisherige Partner verlangt Kompensation für Investitionen oder droht, laufende Abrufe nicht mehr zu bedienen. Ob solche Forderungen tragen, hängt regelmäßig von der konkreten Vertragslage ab (Laufzeit, Exklusivität, Investitionsschutz, Abwicklungsregeln, Eskalation).

 

LEISTUNGEN: RECHTSANWALT HANDELSRECHT FÜR VERTRAGSARBEIT UND KONFLIKTLÖSUNG

Vertragsgestaltung und Vertragsreview (inkl. AGB)

Im Handelsrecht ist Vertragsarbeit regelmäßig der effizienteste Hebel. Ziel ist eine Risikoverteilung, die operative Abläufe abbildet und im Streitfall belastbar ist.

RANKE EGGELKRAUT unterstützt Sie insbesondere bei:

  • Gestaltung und Prüfung von B2B‑Kauf‑ und Lieferverträgen
  • Strukturierung von Rahmenlieferverträgen (Abruf, Mindestabnahme, Preislogik, Eskalation, Vertragsstrafe)
  • Erstellung, Harmonisierung und Durchsetzung von Einkaufs‑ und Verkaufs‑AGB
  • Klauselgestaltung entlang der Lieferkette (Back‑to‑back‑Regime, Regress, Informations‑ und Mitwirkungspflichten)
  • Bewertung von Transport‑/Logistik‑Schnittstellen (Spedition/Fracht/Lager) in Vertragsstrukturen

Im Fokus stehen klare Leistungsparameter, eindeutige Fristen und praxistaugliche Mechanismen für Eskalation, Nachweis und Risikobegrenzung.

Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung im Handelsrecht zur rechtssicheren Risikoverteilung

Streitbeilegung und Litigation: Positionen sichern, Ansprüche durchsetzen

Wenn der Konflikt da ist, zählt neben der Rechtslage vor allem die Strategie: Timing, Kommunikation, Beweissicherung und wirtschaftliche Zieldefinition. Leistungsbausteine sind u. a.:
  • außergerichtliche Verhandlungen und Vergleichsmanagement
  • gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen (Gewährleistung, Schadensersatz, Vertragsstrafe)
  • Strukturierung komplexer Sachverhalte (Lieferketten, Qualitätsdaten, Abnahmen, Korrespondenz)
  • Auswahl geeigneter Verfahrensinstrumente je nach Konstellation
Streitbeilegung und Litigation mit Fokus auf Strategie, Verhandlungen

Strategische Begleitung: Vertragslandschaften konsistent halten

Handelsrechtliche Risiken entstehen häufig durch unternehmerische Entscheidungen: Wechsel von Lieferanten, neue AGB‑Strategie, Umstellung von Beschaffungsmodellen, Reorganisation von Zuständigkeiten oder Eskalationswegen. In solchen Phasen ist entscheidend, dass die Vertragslandschaft konsistent bleibt und die Durchsetzbarkeit im Konfliktfall mitgedacht wird.

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Konflikte im Handelsrecht frühzeitig strukturieren und Risiken begrenzen

Ob Leistungsstörung, AGB-Kollision oder die Beendigung laufender Geschäftsbeziehungen: In kritischen Situationen entscheiden Struktur, Timing und Beweissicherung über den Ausgang. Eine frühzeitige rechtliche Einordnung schafft Klarheit, stärkt Ihre Verhandlungsposition und vermeidet unnötige Eskalationen.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir unterstützen Sie bei Analyse, Strategie und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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VERTRIEBSRECHT UND HANDELSVERTRETERRECHT: EINORDNUNG UND WEITERFÜHRENDE SEITEN

Handelsrecht ist der Rahmen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Innerhalb dieses Rahmens spielen zwei Teilbereiche häufig eine eigenständige Rolle, werden auf dieser Seite jedoch bewusst nicht vertieft:

  • Vertriebsrecht: Gestaltung und Steuerung von Vertriebssystemen (z. B. Vertragshändler‑ und Kooperationsmodelle), einschließlich typischer Beendigungs‑ und Haftungsthemen.
  • Handelsvertreterrecht: Als Teil des Vertriebsrechts regelt es die Beziehung Unternehmer ↔ selbstständiger Handelsvertreter (Provisionsfragen, Auskunft/Buchauszug, Wettbewerbsverbote, Kündigung, Ausgleich).

Vertiefende Informationen finden Sie hier:

RANKE EGGELKRAUT Team Besprechung

KONTAKT: HANDELSRECHTSKANZLEI RANKE EGGELKRAUT

Wenn Sie im Handelsrecht eine belastbare Einordnung oder Unterstützung brauchen, ist eine frühe Strukturierung meist entscheidend: Welche Vertragsdokumente gelten tatsächlich? Wie ist die Vertretungslage? Welche Fristen laufen? Welche Kommunikation ist beweissicher? Dr. Johannes von Eggelkraut‑Gottanka berät Unternehmen im Handels‑ und Vertriebsrecht mit Schwerpunkt Litigation und Konfliktlösung. Er begleitet Sie sowohl bei der präventiven Vertragsgestaltung als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus Liefer‑ und Handelsbeziehungen.

Typische Anlässe für eine Kontaktaufnahme sind etwa:

  • Prüfung oder Neuaufbau von Kauf‑, Liefer‑ und Rahmenverträgen
  • Lieferverzug, Schlechtleistung, Mängel‑ und Gewährleistungskonflikte
  • AGB‑Streitigkeiten und kollidierende Vertragsbedingungen
  • geplante Beendigung langjähriger Geschäftsbeziehungen oder Reaktion auf Kündigungen

Für eine zielgerichtete Erstbewertung hilft es, die relevanten Vertragsunterlagen, die wesentliche Korrespondenz sowie – soweit vorhanden – Qualitäts‑ und Lieferdokumentationen bereitzuhalten.

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